Recht & Urteile

Arbeitsschutzvorgaben müssen nicht gefallen, verbindlich sind sie trotzdem

Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeit so zu organisieren, dass die Beschäftigten vor Gefährdungen geschützt sind. Das ergibt sich unter anderem aus § 618 Abs. 1 BGB. Dazu kann der Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts Vorgaben machen. Weigern sich Mitarbeiter, diese zu befolgen, riskieren sie ihren Arbeitsplatz (Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, 21.5.2024, Az. 3 SLa 224/24). Hierauf sollten Sie als Betriebsrat Ihre Kolleginnen und Kollegen bei Bedarf deutlich hinweisen.

Brigitte Ganzmann

01.10.2024 · 3 Min Lesezeit

Nicht immer sind die Kolleginnen und Kollegen mit Arbeitgeber­anweisungen zur Arbeitssicherheit einverstanden. Trotzdem sind sie gut beraten, verbindliche Weisungen umzusetzen. Das gilt auch für Vorgaben zur Berufskleidung, wie anhand eines skurrilen Falls deutlich wird.

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