SCHWERPUNKTTHEMA

Arbeitsschutz: Mit diesen 6 Maßnahmen sichern Sie ein Stück Gesundheitsschutz

Als Personalrat haben Sie nach § 80 Abs. 1 Nr. 13 Bundespersonalvertretungsgesetz bzw. Ihrer landesgesetzlichen Regelung über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen mitzubestimmen. Darüber können Sie auch Dienstvereinbarungen schließen. Wenn Sie die folgenden 6 Punkte berücksichtigen, haben Sie schon viel für dieses Mitbestimmungsrecht getan.

Maria Markatou

11.07.2025 · 7 Min Lesezeit

1. Gefährdungsbeurteilungen muss es für alle Beschäftigten geben

Externe werden in der Dienststelle oft stiefmütterlich behandelt. Sie laufen so nebenher mit. In den Augen vieler Chefs sind sie gar keine richtigen Arbeitnehmer. Deswegen wird die Gefährdungsbeurteilung hier oft vergessen. Das ist aber nicht richtig. Gefährdungen betreffen alle Mitarbeiter, die am Arbeitsplatz sind. Und Leiharbeiter ganz besonders, denn sie sind wie junge, neue Kollegen stärker unfallgefährdet, weil sie die Dienststelle vielleicht nicht so gut kennen. Deswegen beziehen sich die Schutznormen oft nicht nur auf Arbeitnehmer, sondern auch auf Beschäftigte. Hierzu zählen Praktikanten, Leiharbeitnehmer und Ehrenamtliche.

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