Aktuelle Rechtssprechung für den Betriebsrat

Arbeitsgericht Mainz stärkt Kündigungsschutz schwangerer Arbeitnehmerinnen

Ab Zugang einer Kündigung können Ihre Kolleginnen und Kollegen im Normalfall nur innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Das gilt grundsätzlich auch für schwangere Kolleginnen. Lediglich wenn eine Mitarbeiterin unverschuldet erst später erfährt, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger war, kann sie danach noch innerhalb von 2 Wochen klagen (§ 5 Kündigungsschutzgesetz). Doch diese Frist dürfte nun unwirksam sein. Das Arbeitsgericht (ArbG) Mainz hat zumindest unter Berufung auf ein EuGH-Urteil (27.6.2024, Rs. C-284/23) so entschieden (ArbG Mainz, 10.9.2024, Az. 4 Ca 1424/22).

Friederike Becker-Lerchner

06.12.2024 · 1 Min Lesezeit

Kündigungsschutzklage nach 10 Wochen

Der Fall: In der Entscheidung ging es um eine Pflegehelferin, die mit einem Alten- und Pflegeheim einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag geschlossen hatte. Sie war dort ab dem 1.8.2022 tätig. Am 6.10.2022, also noch während der Probezeit, kündigte der Arbeitgeber zum 21.10.2022. Die Arbeitnehmerin hatte die Kündigung zunächst akzeptiert. Erst 3 Wochen nach dem Ablauf der Probezeit unterrichtete sie den Arbeitgeber über ihre zwischenzeitlich festgestellte Schwangerschaft. Gleichzeitig berief sie sich darauf, dass die Kündigung unwirksam sei. Erst nach einem weiteren Monat erhob sie Kündigungsschutzklage.

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