AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Arbeitnehmer müssen Tätigkeitsnachweise nicht herausgeben

Zeitarbeitsfirmen können von ehemaligen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht verlangen, dass diese ihnen die Tätigkeitsnachweise aushändigen. Das gilt auch dann, wenn die jeweiligen Leiharbeitnehmerinnen bzw. Leiharbeitnehmer in das Unternehmen gewechselt haben, in dem sie zunächst auf Basis eines Zeitarbeitsvertrags tätig waren. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einer aktuellen Entscheidung klargestellt (17.1.2025, Az. 12 Sa 102/24).

Friederike Becker-Lerchner

21.03.2025 · 1 Min Lesezeit

Zeitarbeitnehmer muss Tätigkeitsnachweis führen

Der Fall: Der Arbeitnehmer, ein Elektrotechniker, war seit dem Jahr 2022 bei seinem Arbeitgeber, einem Personaldienstleister, auf Basis eines Leiharbeitsverhältnisses beschäftigt. Als Leiharbeitnehmer erhielt er einen Stundenlohn in Höhe von 16 €. In seinem Arbeitsvertrag war zudem geregelt, dass er sich seine konkrete Arbeit wöchentlich von einem befugten Verantwortlichen des Entleihbetriebs auf dem dafür vorgesehenen Tätigkeitsnachweis-Formular unterschreiben und abstempeln lassen musste.

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