Denn wer arbeitet, macht auch Fehler. Dem Umstand hat die Rechtsprechung bereits vor vielen Jahren dadurch Rechnung getragen, dass sie die Haftung von Arbeitnehmern stark gemildert hat, wenn es sich um eine „betrieblich veranlasste“ Tätigkeit handelte, die letztendlich zu dem Schaden führte.
Der Fall
Ein Arbeitnehmer war für seinen Arbeitgeber im Garten- und Landschaftsbau tätig. Aufgrund einer geistigen Behinderung wurde für ihn ein Betreuer bestellt. Im Rahmen eines Auftrags bei einem Kunden fuhr der Arbeitnehmer dreimal gegen einen Zaun, der dadurch beschädigt wurde.