Diese Gründe sah der Arbeitgeber darin, dass eine Verringerung der Arbeitszeit auf nur 10 Wochenstunden mit dem pädagogischen Konzept der Kindertagesstätte nicht vereinbar sei. Es sei wichtig für die Kinder, dass die Bezugsperson nicht dauernd wechsle.
WICHTIGE URTEILE
Arbeitgeberkonzept muss schlüssig sein
Wenn ein Arbeitgeber ein bestimmtes Konzept gegen eine Teilzeit ins Feld führt, kann dies relevant sein. Dieses Konzept darf dann aber nicht eine bloße Floskel sein.
Der Fall: Eine Erzieherin in einer Kindertagesstätte wollte ihre Arbeitszeit von 30 Wochenstunden auf 10 Wochenstunden verringern. Sie stellte hierzu beim Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag ab und berief sich auf dringende betriebliche Gründe.