URTEIL

Arbeitgeber muss nicht auf die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats warten

Viele öffentliche Träger haben Tätigkeiten in privatrechtliche Gesellschaften, meist ist es eine GmbH, ausgegliedert. Dabei kann es um städtische Verkehrsbetriebe, die Stadtwerke, Entsorgungsbetriebe, Bäder- und Freizeitbetriebe, Kultureinrichtungen oder Wohnungsbaugesellschaften gehen. Für Sie als Personalrat kann der Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg deshalb von großer Bedeutung sein (30.9.2025, Az. 2 TaBV 2/25).

Maria Markatou

21.11.2025 · 3 Min Lesezeit

Gerade in Betrieben, die als GmbH organisiert sind oder Beteiligungsstrukturen aufweisen, stellt sich häufig die Frage, wie und wann ein Betriebsrat gegründet werden kann und welche Mitbestimmungsrechte bei bereits laufenden Maßnahmen bestehen. Das LAG hat nun klargestellt, dass ein Arbeitgeber nicht warten muss, bis ein funktionsfähiger Betriebsrat existiert, bevor er eine beteiligungspflichtige Maßnahme umsetzt. Halten Sie als Personalrat das im Blick, um die Interessen der Beschäftigten in neuen oder umstrukturierten Gesellschaftsformen gezielt zu schützen und Beteiligungsrechte frühzeitig wahrzunehmen.

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