AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Arbeitgeber muss nicht auf die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats warten

Plant Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin eine Betriebsänderung, hat er/sie Sie als Betriebsrat darüber zu unterrichten und die Angelegenheit mit Ihnen zu beraten. Bei größeren wirtschaftlichen Nachteilen für Ihre Kolleginnen und Kollegen ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, mit Ihnen einen Sozialplan zu verhandeln. Das alles gilt allerdings nur, wenn der Betriebsrat zum Zeitpunkt, zu dem die Umsetzung der Betriebsänderung startet, bereits besteht (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 30.9.2025, Az. 2 TaBV 2/25).

Friederike Becker-Lerchner

14.11.2025 · 2 Min Lesezeit

Betriebsrat bildet sich nach Umsetzung von Maßnahme

Der Fall: Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen aus dem Bereich der Parkraumbewirtschaftung, hatte ihren europäischen Hauptsitz in Deutschland. An diesem Standort beschäftigte sie bis Ende März 2025 insgesamt 46 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Beschäftigten dieses Betriebs gründeten im April 2025 erstmals einen Betriebsrat. Dieser nahm mit der konstituierenden Sitzung am 23.4.2025 seine Arbeit auf.

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