Der Fall:
Ein Arbeitgeber entwickelte, produzierte und vertrieb mit ca. 5.400 Arbeitnehmern Sportartikel. Die betriebsinterne Kommunikation fand dabei größtenteils digital statt. Die meisten Arbeitnehmer verfügten über eine unter der Domain des Arbeitgebers generierte, namensbezogene E-Mail-Adresse.
Die zuständige Gewerkschaft verlangte dann für ihre Mitgliederwerbung einen Zugang zu dem Kommunikationssystem des Arbeitgebers. Sie war der Auffassung, der Arbeitgeber sei verpflichtet, ihr sämtliche betriebliche E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer zu übermitteln. Zumindest habe sie einen solchen Anspruch, um den Arbeitnehmern bis zu 104 E-Mails im Jahr mit einer Größe von bis zu 5 MB zu übersenden. Zudem wollte die Gewerkschaft Zugang zum Intranet, um dort eine bestimmte Anzahl von Beiträgen einzustellen. Außerdem müsse der Arbeitgeber auf der Startseite seines Intranets eine Verlinkung mit einer Webseite der Gewerkschaft vornehmen. Schließlich klagte die Gewerkschaft ihr vermeintliches Recht ein.