„Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ So steht es in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Damit ist eigentlich alles gesagt, aber nur eigentlich. Denn in der Praxis sieht das häufig anders aus. Um die Gleichberechtigung zu fördern, gilt seit Sommer 2017 das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Männern und Frauen (Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)). Auf dieses hat sich eine Arbeitnehmerin mit Erfolg gestützt (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 19.6.2024, Az. 4 Sa 26/23). Aber lesen Sie selbst:
Arbeitnehmerin fühlt sich benachteiligt
Der Fall: Die Arbeitnehmerin, die Leiterin des Bereichs Projekt- und Prozessmanagement, war mit ihrer Arbeitgeberin, einem im Großraum Stuttgart ansässigen Unternehmen, unter anderem über Ansprüche auf Entgeltgleichbehandlung für das Jahr 2021 in eine Auseinandersetzung geraten. Die Beschäftigte fühlte sich mit ihrem Arbeitsentgelt gegenüber ihren männlichen Kollegen benachteiligt.
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