AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Arbeitgeber müssen Eltern unterstützen
Verlangt ein Kollege bzw. eine Kollegin mit einer Schwerbehinderung von Ihrem Arbeitgeber, dass seine/ihre Arbeitsbedingungen, u. a. die Arbeitszeit, leidensgerecht angepasst werden, hat Ihr Arbeitgeber dem nach Möglichkeit nachzukommen (§ 164 Abs. 4 SGB IX). Welche Pflichten Ihr Arbeitgeber hat, wenn eine Kollegin bzw. ein Kollege entsprechende Anpassungen verlangt, um sich um ihr/sein Kind mit Schwerbehindertenstatus zu kümmern, hatte kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Fall aus Italien zu entscheiden (11.9.2025, Rs. C-38/24).
Friederike Becker-Lerchner
28.11.2025
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2 Min Lesezeit
Arbeitnehmerin verlangt feste Arbeitszeiten
Der Fall: Eine normalerweise in Wechselschicht an verschiedenen U-Bahn-Stationen als Aufsicht beschäftigte Arbeitnehmerin hatte ihren Arbeitgeber wiederholt aufgefordert, sie dauerhaft an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten zu beschäftigen. Sie stellte sich vor, an ihren Arbeitstagen immer jeweils von 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr eingesetzt zu werden. Ihr Verlangen begründete sie damit, dass sie auf die entsprechenden Arbeitszeiten angewiesen sei, um sich ausreichend um ihren schwerbehinderten, vollinvaliden Sohn kümmern zu können. Der Arbeitgeber kam diesem Verlangen jedoch nur vorläufig nach. Eine dauerhafte Zusage dieser Anpassungen lehnte er ab.
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