RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Arbeitgeber kann Sondervergütungen nicht einseitig ändern
Gerade für Kolleginnen und Kollegen, die weniger verdienen, sind Sonderzahlungen wie ein Weihnachts- oder Urlaubsgeld ein wichtiges Plus zum Jahreseinkommen. Meist werden die Zahlungen 1- oder 2-mal jährlich zu einem bestimmten Stichtag geleistet. Möchte Ihr Arbeitgeber das ändern und die entsprechende Zahlung anteilig monatlich mit dem Gehalt auszahlen, benötigt er die Einwilligung des Betroffenen. Vor allem darf er ein Urlaubsgeld nicht einseitig von einer bisher jährlichen Einmalzahlung auf monatliche Zahlungen umstellen, damit der Mindestlohn erreicht wird. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg kürzlich entschieden (11.1.2024, Az. 3 Sa 4/23).
Friederike Becker-Lerchner
19.09.2025
·
2 Min Lesezeit
Auseinandersetzung um die Erfüllung des Mindestlohnanspruchs
Der Fall: Die Arbeitnehmerin eines Kosmetikunternehmens stritt mit ihrer Arbeitgeberin darüber, ob ihre Arbeitgeberin ihren Mindestlohnanspruch durch Sonderzahlungen erfüllen konnte.
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