SUCHTPRÄVENTION

Arbeiten Sie mit Ihrem Dienstherrn Hand in Hand

Eine Sucht gefährdet den süchtigen Kollegen – aber nicht nur ihn selbst. Beschäftigte, die süchtig sind, ob nach Alkohol, Medikamenten oder Videospielen, stellen auch eine Gefahr für andere Kollegen dar. Unfälle können schneller geschehen, wenn die Aufmerksamkeit nicht voll da ist und die Reaktionsfähigkeit verlangsamt ist. Wozu ist Ihr Dienstherr verpflichtet? Was müssen aber auch Sie als Personalrat und alle anderen Kollegen beachten? Tauchen Sie in die rechtlichen Aspekte der betrieblichen Suchtprävention ein!

Maria Markatou

11.08.2025 · 1 Min Lesezeit

Dienstherren, Beschäftigte und Sie sind in der Pflicht

Ein Kollege riecht auffällig nach Alkohol oder schläft in einem Meeting ein, weil er zu lange nachts vor dem Rechner gezockt hat. Solche Situationen gibt es in allen Dienststellen in Deutschland. Leider wird viel zu oft weggeschaut, anstatt zu handeln, auch wenn der Gesetzgeber dies klar fordert. Sowohl Ihr Dienstherr als auch Ihre Kollegen und auch Sie als Personalrat sind gesetzlich verpflichtet, in solchen Situationen aktiv zu werden. Sie verletzen diese Pflichten, wenn Sie es nicht tun. Das ist gerade in Sachen Sucht vor allem Ihren Kollegen nicht klar – schließlich wollen sie ja dem betroffenen Kollegen nichts in die Schuhe schieben. Sucht ist eine schwere Anschuldigung – wenn etwas passieren würde, wiegt das allerdings auch schwer. Daher stellt das Gesetz klare Forderungen und richtet sich an alle Akteure in der Dienststelle.

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