AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Anspruch auf mehr Geld nur bei Folgeerscheinungen

Wer einen Arbeitsunfall erleidet, ist in der Regel durch den Arbeitgeber versichert, und die notwendige Heilbehandlung über die Berufsgenossenschaft. Das gilt im Zweifel auch für Folgeschäden. Diese müssen allerdings in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall stehen. Leidet jemand schon vorher an einer chronischen Schmerzstörung, müssen spätere gesundheitliche Beschwerden oder Einschränkungen eindeutig auf den Unfall zurückzuführen sein. Das stellt eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg klar (27.1.2025, Az. L 1 U 2398/23).

Friederike Becker-Lerchner

13.06.2025 · 1 Min Lesezeit

Arbeitnehmerin erleidet Arbeitsunfall

Der Fall: Die Arbeitnehmerin war bereits mehrfach wegen unterschiedlicher Erkrankungen über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt, bevor sie im Mai 2017 einen Arbeitsunfall erlitt. Das führte dazu, dass die Unfallkasse als Folge dieses Unfalls u. a. eine vorübergehende Verschlimmerung eines bereits vorhandenen Schmerzleidens anerkannte. Die Ansprüche auf Heilbehandlung und Verletztengeld sollten bis zum 1.5.2019 bestehen sollten. Die Unfallkasse präzisierte in diesem Zusammenhang zudem, dass ein Anspruch auf Rente ab dem 1.6.2019 nicht bestehe. Nach ihrer Ansicht sollte ab dem 1.6.2019 keine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit mehr vorliegen. Die nach diesem Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden seien auf andere, unfallbedingte Gründe zurückzuführen. Auch ein Anspruch auf Zahlung von Verletztengeld über den 31. Oktober 2019 hinaus wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 29.5.2017 wurde nicht anerkannt.

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