Der arbeitslose Arbeitnehmer
Der Fall: Ein Beschäftigter hat Annahmeverzugslohn von Juli 2021 bis August 2022 eingeklagt. Er war seit 2014 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt und wurde zum 30.6.2021 entlassen. Er erhob Kündigungsschutzklage und gewann. Für die Dauer des Rechtsstreits hat er nicht bei seinem Arbeitgeber gearbeitet, war aber arbeitslos gemeldet. Von der Agentur hat er kein Jobangebot bekommen. Auch selbst hat er sich nicht um Arbeit bemüht. Im Januar 2023 machte er Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung bei seinem Arbeitgeber geltend für den Zeitraum Juli 2021 bis August 2022. Der Arbeitgeber zahlte nicht, denn der Beschäftigte habe es unterlassen, anderweitig Arbeit zu finden. Das sei böswillig.
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