WISSENSWERTES

Anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung seit 1.1.2025 vereinfacht

Viele Mitarbeitervertretungen sind im Bereich der Pflege und/oder Kindererziehung tätig. Hier müssen gegenüber schwangeren Frauen oft Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden. Da wird Sie diese Meldung besonders interessieren. Dienstgebende müssen seit dem 1.1.2018 nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei den regulären Gefährdungsbeurteilungen für jede Tätigkeit anlassunabhängig auch die Gefährdungen beurteilen, denen schwangere und stillende Frauen an diesem Arbeitsplatz ausgesetzt sind (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)). Dies auch dann, wenn an diesem Arbeitsplatz (noch) keine Frauen arbeiten.

Maria Markatou

10.02.2025 · 2 Min Lesezeit

Prävention wird großgeschrieben

Diese Gefährdungsbeurteilung ist immer vorzunehmen. Auch dann, wenn momentan (noch) keine Frauen in der Dienststelle tätig sind. Durch diese anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung sollen schon im Vorfeld die auftretenden Gefährdungen für schwangere oder stillende Frauen bzw. ihre Kinder bei der Tätigkeit oder im Rahmen der Ausbildung beurteilt werden.

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