RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Anfechtung unbegründet: Betriebsratswahl bleibt gültig

Bei einer Betriebsratswahl kann der Wahlvorstand Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die sich zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl im Homeoffice oder in Kurzarbeit befinden und deshalb am Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, die Briefwahlunterlagen unaufgefordert zusenden. Einen Antrag benötigt er dafür nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung zur Betriebsratswahl im Volkswagenkonzern klargestellt (23.10.2024, Az. 7 ABR 34/23). Das Gericht hat damit entschieden, dass die Betriebsratswahl grundsätzlich gültig bleibt. Lediglich die Frage, ob und inwieweit Unterlagen auch an Mitarbeiter verschickt wurden, die vor Ort arbeiteten, muss das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen erneut prüfen.

Friederike Becker-Lerchner

02.06.2025 · 3 Min Lesezeit

Das war passiert: Betriebsratswahl wird angefochten

Geklagt hatten insgesamt 9 Kandidaten einer unterlegenen Liste. Sie hatten u. a. den Umfang der Briefwahl beanstandet. Hier habe der Wahlvorstand gegen den Vorrang der Urnenwahl vor der Briefwahl verstoßen, indem dieser für alle im Homeoffice oder in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmer Briefwahl angeordnet habe. Die Klagenden monierten zudem, dass viele Wahlberechtigte die Briefwahlunterlagen verspätet erhalten hätten. Zudem seien die Briefwahlrückläufer nicht hinreichend gegen Entwendung und Manipulation geschützt worden. Ein Versand der Briefwahlunterlagen in den vorliegenden Fällen sei von der Wahlordnung nicht gedeckt. Darüber hinaus beschwerten sich Kandidaten, dass die Wahlwerbung der nicht von der IG Metall aufgestellten Liste behindert worden sei.

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