IHRE FRAGE AUS DER PRAXIS

An welche Voraussetzungen ist das Rückkehrrecht gebunden?

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Friederike Becker-Lerchner

30.05.2025 · 1 Min Lesezeit

Frage:

Ein Kollege möchte von der Möglichkeit Gebrauch machen, seine Arbeitszeit nur befristet zu reduzieren (Brückenteilzeit). Nun hat er uns gefragt, an welche Voraussetzungen die Brückenteilzeit gebunden ist. Wir fragen uns zudem, wie wir als Betriebsrat dabei beteiligt sind. Können Sie weiterhelfen?

Antwort: Voraussetzungen des Rückkehrrechts

Die Brückenteilzeit, also die Möglichkeit, die Arbeitszeit nur vorübergehend zu reduzieren, ist seit dem 1.1.2019 im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die länger als 6 Monate bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind. Zudem muss der jeweilige Arbeitnehmer in einem Betrieb mit mehr als 45 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beschäftigt sein.

Bei Unternehmen mit 45 bis zu 200 Arbeitnehmern gelten darüber hinaus die Zumutbarkeitsgrenzen. Das heißt: Arbeitgeber können die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, wenn z. B. in einem Unternehmen mit 105 bis 120 Beschäftigten bereits mindestens 8 ihre Arbeitszeit entsprechend verringert haben. Die Voraussetzungen für die Zumutbarkeitsregeln sind abhängig von der Belegschaftsgröße und finden sich in § 9a Abs. 2 TzBfG.

Brückenteilzeit von 1 bis 5 Jahren

Der Anspruch auf Rückkehr zur Vollzeit ist für einen Zeitraum von 1 bis 5 Jahren geregelt. Ihr Kollege muss sich deshalb im Voraus festlegen, mindestens 1 Jahr lang weniger zu arbeiten. Zudem hat er nach mehr als 5 Jahren kein Rückkehrrecht auf Vollzeit mehr. Darauf sollte er unbedingt achten.

Wann Ihr Arbeitgeber einen Anspruch ablehnen kann

Wie beim sonstigen Teilzeitanspruch darf Ihr Arbeitgeber ein entsprechendes Gesuch aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. In der Praxis dürfte es ihm allerdings sehr schwer fallen, zu beweisen, dass ein dringender betrieblicher Grund der Teilzeit entgegensteht.

Nach dem Antrag sind Sie zu unterrichten

Wann immer ein Kollege bzw. eine Kollegin einen Antrag auf Verringerung seiner/ihrer Arbeitszeit stellt, muss Ihr Arbeitgeber Sie als Betriebsrat darüber informieren. Zudem kommen Sie ins Spiel, wenn der beantragende Kollege bzw. die Kollegin Sie zum Erörterungsgespräch hinzuzieht: Denn Sie haben das Recht, bei Gesprächen dabei zu sein, wenn der jeweilige Kollege, die jeweilige Kollegin das wünscht.

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Ich publiziere seit über 20 Jahren im Bereich Arbeitsrecht. Seit 2005 unterstütze ich Betriebsräte in ganz Deutschland Monat für Monat bei ihren fachlichen Herausforderungen. Darüber hinaus bin ich als Rechtsanwältin, […]

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