MITBESTIMMUNG

An der DSGVO geht keine Dienstvereinbarung vorbei

Wird in Dienstvereinbarungen die Verarbeitung personenbezogener Daten geregelt, sind stets die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten. Der Schutz der Beschäftigtendaten darf nicht aufgeweicht werden. So wurde das für einen Betriebsrat entschieden, gilt für Sie im öffentlichen Dienst aber genauso (Europäischer Gerichtshof (EuGH), 19.12.2024, Az. C-65/23).

Maria Markatou

07.02.2025 · 2 Min Lesezeit

Datenverarbeitung in der Cloud

Der Fall: In einem Unternehmen sollte ein cloudbasiertes Personal-Informationsmanagementsystem, „Workday“, eingesetzt werden. Dazu gehörte auch der Abschluss einer sogenannten „Duldungs-Betriebsvereinbarung“. Der Betriebsrat hatte einer vorläufigen Inbetriebnahme von Workday zu Testzwecken zugestimmt. Diese Zustimmung beinhaltete auch die Übermittlung und Speicherung von Arbeitnehmerdaten. Also

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