Behörde kann sich durchsetzen
Das ASiG regelt z. B., wann Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte bestellen müssen. Auch die Anforderungen an den Arbeitsschutzausschuss und die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitsschutzausschuss sind in diesem Gesetz geregelt. Die Vorgaben sind verbindlich. Der Arbeitgeber ist also nicht berechtigt, von den Vorgaben abzuweichen. Tut er dies doch, kann die zuständige Behörde tätig werden und verbindliche Anweisungen erlassen. Rechtsgrundlage dafür ist § 12 ASiG.
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