Recht & Urteile

Als Betriebsrat sind Sie vor behördlichen Maßnahmen anzuhören

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) gibt dem Arbeitgeber eine ganze Reihe von Maßnahmen auf. Nicht alle Arbeitgeber sind in Bezug auf die Erfüllung ihrer Pflichten nach dem ASiG besonders sorgfältig. Dann kann die zuständige Behörde im Einzelfall verbindliche Anweisungen treffen, um den Arbeitgeber zur Einhaltung des Gesetzes zu zwingen. Welche Rolle Sie als Betriebsrat in diesem Zusammenhang spielen, ergibt sich aus einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 1.2.2024 (Az. 8 C 4.23).

Brigitte Ganzmann

01.08.2024 · 2 Min Lesezeit

Behörde kann sich durchsetzen

Das ASiG regelt z. B., wann Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte bestellen müssen. Auch die Anforderungen an den Arbeitsschutzausschuss und die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitsschutzausschuss sind in diesem Gesetz geregelt. Die Vorgaben sind verbindlich. Der Arbeitgeber ist also nicht berechtigt, von den Vorgaben abzuweichen. Tut er dies doch, kann die zuständige Behörde tätig werden und verbindliche Anweisungen erlassen. Rechtsgrundlage dafür ist § 12 ASiG.

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