Keiner möchte die Katze im Sack kaufen. Ihr Dienstgeber nicht, aber auch die Beschäftigten nicht. Damit beide Seiten prüfen können, ob man zueinander passt, ob eine Zusammenarbeit möglich ist, gibt es die Probezeit. Eine Art Gewöhnungsphase, innerhalb derer man sich erleichtert voneinander trennen kann, wenn man feststellt, dass man doch nicht zusammengehört. Was der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zur Probezeit regelt, lesen Sie hier.
TVöD erlaubt verkürzte Probezeit
Geregelt ist die Probezeit in § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach darf eine Probezeit „längstens für die Dauer von sechs Monaten“ vereinbart werden. Hier müssen Dienstherr und Beschäftigter sich also auf eine Probezeit einigen. Ohne Einigung keine Probezeit. Der TVöD weicht hiervon ab. Denn dort ist geregelt, dass die ersten 6 Monate einer Beschäftigung als Probezeit gelten, außer die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren eine kürzere Probezeit (§ 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD).
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