PRAXISWISSEN

Agieren Sie bewusst – hüten Sie sich vor diesem Fehlverhalten!

Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Kosten Ihrer Betriebsratsarbeit zu tragen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Das heißt allerdings nicht, dass er jede Ausgabe tragen muss. Sie müssen zumindest immer darlegen können, dass die Kosten erforderlich sind, um Ihre Aufgaben bewältigen zu können. Das zieht immer wieder Auseinandersetzungen darüber nach sich, welche Kosten Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin tatsächlich übernehmen muss – gerade jetzt in wirtschaftlich schwierigen Zeiten.

Friederike Becker-Lerchner

22.12.2025 · 2 Min Lesezeit

Die Kosten trägt Ihr Arbeitgeber

Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin hat grundsätzlich die Kosten zu tragen, die erforderlich sind, damit Sie Ihre Arbeit als Betriebsrat ordnungsgemäß ausführen können. Dabei kann es sich um alle möglichen, unterschiedlichen Kosten handeln.

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