BEAMTENRECHT

AGG-Verstoß im Bewerbungsverfahren: Wo Ihre Kollegen notfalls klagen müssen

Bei einem Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bestehen Entschädigungsansprüche. Das gilt auch, wenn dieser Verstoß gegenüber einem Beamten bzw. einer Beamtin im Bewerbungsverfahren begangen wird. Die Frage ist aber, wo Ihre Kolleginnen und Kollegen gegebenenfalls klagen müssen. Das hat nun das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden (5.6.2026, Az. 15 K 2439/26). Die Entscheidung ist für Sie wichtig, wenn Sie Betroffene beraten.

Maria Markatou

10.07.2026 · 3 Min Lesezeit

Der Fall: Ein bereits verbeamteter Kläger bewarb sich bei einer anderen Dienstherrin um eine Beamtenstelle. Nach seiner Darstellung wurde er im Bewerbungsverfahren diskriminiert. Er verlangte deshalb eine Entschädigung nach § 15 AGG.

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