Arbeitnehmer, die sich diskriminiert fühlen, können nach § 15 Abs. 1 AGG den Ersatz des ihnen entstandenen Schadens fordern. Ihr Arbeitgeber muss aber nur zahlen, wenn tatsächlich ein Schaden entstanden ist und er die zugrunde liegende Pflichtverletzung zu vertreten hat, also ein Verschulden vorliegt.
Wann ein Entschädigungsanspruch entsteht
Neben einem Schadenersatzanspruch können Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf eine Entschädigung haben. Das ist immer dann der Fall, wenn nicht nur ein materieller Schaden entstanden ist, sondern sie in ihrer Ehre und Würde so verletzt wurden, dass ihr Arbeitgeber dafür zahlen muss. Bei der Entschädigung handelt es sich also um einen Schmerzensgeldanspruch.
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