Der Fall: Ein Mann bewarb sich am 9.7.2024 auf eine von der Beklagten ausgeschriebene Teilzeitstelle als „Sekretärin/Kauffrau für Bürokommunikation“. Die Stellenausschreibung richtete sich ausdrücklich nur an Bewerberinnen und verstieß damit gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG sowie gegen § 11 AGG. Die Stelle wurde später mit einer anderen Person besetzt.
ARBEITSRECHT
AGG-Hopper oder nicht? Ihre Dienststellenleitung muss das konkret darlegen
Es gibt sie, die AGG‑Hopper – Personen, die sich ganz gezielt auf verschiedene Stellen bewerben, wohl wissend, dass sie wahrscheinlich wegen Alters, Erkrankungen oder Schwerbehinderung abgelehnt werden. Sie bewerben sich nicht mit der Absicht, die Stelle zu besetzen, sondern nur um eine Entschädigung nach dem AGG zu erhalten. Dienstherren haben mit solchen Bewerbern große Not; insbesondere ist es gar nicht so einfach, das AGG-Hopping zu beweisen (Landesarbeitsgericht [LAG] Nürnberg, 30.6.2026, Az. 7 SLa 25/26).