Aktuelles

AGG-Entschädigung setzt ernsthafte Bewerbung voraus

Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat entschieden, dass ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nur dann bestehen kann, wenn eine ernsthafte Bewerbung vorliegt (Urt. v. 28.5.2026, Az. 42 Ca 3438/26).

Arno Schrader

20.08.2026 · 2 Min Lesezeit

Für Sie als Schwerbehindertenvertretung ist diese Entscheidung besonders relevant, da Sie in Bewerbungsverfahren regelmäßig auf mögliche Diskriminierungen achten und zugleich zwischen ernsthaften Bewerbungen und missbräuchlichen Konstellationen unterscheiden müssen. Das Urteil zeigt, dass der Schutz des AGG nicht grenzenlos greift, sondern an tatsächliche Beschäftigungsinteressen geknüpft ist.

Streit um den Zweck der Bewerbung

Der Fall: Eine Person mit dem Geschlechtseintrag „divers“ bewarb sich auf eine Stelle im Bereich Vergaberecht und öffentliche Beschaffung. In der Bewerbung wünschte sich die Person ausdrücklich eine geschlechtsneutrale Anrede. In der Absage im Februar 2026 verwendete das Unternehmen dennoch die männliche Anredeform.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!