Für Sie als Schwerbehindertenvertretung ist diese Entscheidung besonders relevant, da Sie in Bewerbungsverfahren regelmäßig auf mögliche Diskriminierungen achten und zugleich zwischen ernsthaften Bewerbungen und missbräuchlichen Konstellationen unterscheiden müssen. Das Urteil zeigt, dass der Schutz des AGG nicht grenzenlos greift, sondern an tatsächliche Beschäftigungsinteressen geknüpft ist.
Streit um den Zweck der Bewerbung
Der Fall: Eine Person mit dem Geschlechtseintrag „divers“ bewarb sich auf eine Stelle im Bereich Vergaberecht und öffentliche Beschaffung. In der Bewerbung wünschte sich die Person ausdrücklich eine geschlechtsneutrale Anrede. In der Absage im Februar 2026 verwendete das Unternehmen dennoch die männliche Anredeform.