Wahrheitspflicht Arbeitszeugnisse

Äußerst gut und extrem wichtig: Wegloben gilt nicht!

Rechtsstreitigkeiten über Zeugnisse gibt es so einige. Meist wollen Beschäftigte eine bessere Note. Tatsächlich gibt es auch den umgekehrten Fall, dass ein Beschäftigter zu gut bewertet wurde und ein schlechteres Zeugnis möchte (Landesarbeitsgericht Hamm, 14.11.2016, Az. 12 Ta 475/16).

Maria Markatou

28.10.2024 · 1 Min Lesezeit

Zu viel des Guten

Der Fall: Ein Arbeitgeber und ein Beschäftigter stritten vor Gericht. Im Rahmen eines Vergleichs einigte man sich darauf, dass der Beschäftigte dem Arbeitgeber einen Zeugnisentwurf übermitteln würde. Von diesem Entwurf dürfe der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen. Der Arbeitgeber hielt sich auch fast an den Entwurfstext, er verbesserte ihn sogar noch. Denn er steigerte die ohnehin sehr guten Bewertungen durch Begriffe wie „äußerst“, „extrem“ und „hervorragend“. Der Arbeitnehmer klagte dagegen. Durch die Umformulierungen entwerte der Arbeitgeber das ganze Zeugnis. Er zöge den Zeugnistext ins Lächerliche.

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