Der Fall: Eine Personaldisponentin im Bereich Soziales und Pflege bekam von ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über Kurzarbeit zur Unterzeichnung vorgelegt. Der Arbeitgeber wollte wegen der coronabedingten betrieblichen Einschränkungen Kurzarbeit einführen. Dazu hatte er bereits erfolgreich Kurzarbeitergeld bei der zuständigen Arbeitsagentur beantragt.
Die Disponentin weigerte sich jedoch, die Vereinbarung zu unterzeichnen. Daraufhin sprach der Arbeitgeber eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Änderungskündigung zur Einführung der Kurzarbeit aus. Dagegen klagte die Disponentin.