AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Änderungskündigung hat als milderes Mittel Vorrang

Die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit hätte, den Betroffenen unter geänderten Bedingungen weiterzubeschäftigen; wenn es ihm also zumutbar wäre, eine Änderungskündigung auszusprechen. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln kürzlich in Bezug auf die Kündigung eines angestellten Rechtsanwalts entschieden (24.4.2025, Az. 7 Sa 347/24).

Friederike Becker-Lerchner

22.08.2025 · 2 Min Lesezeit

Arbeitgeber kündigt Arbeitnehmer ordentlich

Der Fall: Der Arbeitgeber, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die auf die Bearbeitung von Massenverfahren, wie z. B. Verfahren im Zusammenhang mit dem Dieselskandal bzw. zu Wirecard, spezialisiert ist, hatte einem Arbeitnehmer, einem angestellten Rechtsanwalt, ordentlich gekündigt. Die Kündigung begründete der Arbeitgeber damit, dass man den Geschäftsbereich Versicherungsrecht und Zivilrecht, für den der Arbeitnehmer arbeitete, wegen finanzieller Schwierigkeiten schließen werde. Deshalb entfalle das Beschäftigungsbedürfnis. Der Arbeitgeber wies zudem darauf hin, dass er dem Arbeitnehmer mehrfach angeboten habe, in den Massenverfahren mitzuarbeiten. Dies habe der Arbeitnehmer jedoch abgelehnt. Eine andere Beschäftigungsmöglichkeit habe es zum Zeitpunkt der Kündigung nicht gegeben.

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