Dienststelle stellt Beteiligung ein
Der Fall: Eine MAV berief sich auf ihre Beteiligungsrechte bei Einstellungen (§§ 34, 35 MAVO). Eine Erzdiözese führt ein Bildungswerk bestehend aus 9 Schulen an 4 Standorten. Bei einer Veränderung des Stundenumfangs von 3 oder mehr Deputatsstunden sowie beim Einsatz in einer Schule an einem anderen Ort wurde in der Vergangenheit die MAV beteiligt. Jetzt aber nicht mehr.
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