Der Fall: In Spanien sind bestimmte Arbeitgeber – darunter Haushalte – von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung befreit. Eine in Vollzeit beschäftigte Hausangestellte wollte ihre Überstunden bezahlt haben. Mit ihrer Forderung war sie in der 1. Instanz gescheitert, weil sie die Überstunden nicht nachweisen konnte. Die 2. Instanz bezweifelte jedoch, dass diese Befreiung der Arbeitszeitaufzeichnung mit EU-Recht vereinbar ist, und befragte hierzu den EuGH.
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