BEAMTENRECHT

Achtung, Kostenfalle im Disziplinarverfahren: Hier wird es für Ihre Kollegen teuer

Kolleginnen und Kollegen, die sich einem Disziplinarverfahren stellen müssen, sind in der Regel gut beraten, wenn sie sich in dem Verfahren anwaltlich begleiten lassen. Natürlich arbeitet ein Anwalt nicht umsonst. Unterliegt der Dienstherr in dem Disziplinarverfahren, hat er auch die Anwaltskosten zu tragen. Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Hamburg macht jedoch auf eine Kostenfalle aufmerksam, die für Ihre Kolleginnen und Kollegen schnell sehr teuer werden kann (16.12.2024, Az. 32 D 593/24).

Maria Markatou

07.02.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Gegen einen Beamten stand u. a. in den Medien der Vorwurf im Raum, er habe pflichtwidrig aus sachfremden Erwägungen Ermittlungen gegen einen Senator (vergleichbar mit einem Minister) und einen ehemaligen Senator der Freien und Hansestadt Hamburg vereitelt. Er beantragte deshalb auf Basis von § 24 Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG) die Einleitung von Ermittlungen gegen sich selbst. Der Dienstherr folgte dem Antrag. Als Ermittlungsführer setzte er einen ehemaligen Richter am Bundesgerichtshof (BGH) ein.

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