Es wäre doch so einfach, wenn der Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber immer problemlos gelingen würde. Selbst der Gesetzgeber geht aber davon aus, dass das nicht immer so ist, und hat daher für diesen Fall Vorsorge getroffen.
Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen können, muss halt jemand anders entscheiden: die Einigungsstelle. Gesetzlich ist das in § 87 Abs. 2 BetrVG verankert.
Die Einigungsstelle wird aber nicht von sich aus tätig. Es bedarf eines Antrags. Diesen können sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat stellen. Der Antrag ist nicht fristgebunden.
Betriebsvereinbarung sah vorweggenommene Zustimmung des Betriebsrats vor
Im genannten Fall hatte die Einigungsstelle einen Spruch zum Thema „Betriebsvereinbarung über Grundsätze der Erstellung von Dienstplänen“ gefällt. Allerdings stritten sich der Arbeitgeber und der Betriebsrat darüber, ob dieser Einigungsstellenspruch wirksam ist. In diesem war unter anderem auch die Beteiligung des Betriebsrats bei der Erstellung und Genehmigung von Dienstplänen und Schichtplänen geregelt.
Der Spruch der Schiedsstelle sah aber auch Sonderregelungen für Eilfälle vor. In solchen Fällen sollte der Arbeitgeber laut Einigungsstellenspruch auch notwendige Dienstplanänderungen ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Betriebsrats vornehmen können. Die Regelung sah vor, dass die Zustimmung des Betriebsrats als im Voraus erteilt galt.
Betriebsrat hielt Regelung für unzulässig
Nachdem der Einigungsstellenspruch dem Betriebsrat zugestellt worden war, erhob der Betriebsrat eine Feststellungsklage beim Arbeitsgericht. Er begehrte die Feststellung, dass der Spruch der Einigungsstelle über die Gestaltung und Verbindlichkeit der Dienstpläne unwirksam ist. Der Betriebsrat hatte in allen 3 Instanzen Erfolg.
BAG bestätigt Mitbestimmungsrecht
Die BAG-Richter bestätigten zunächst, dass der Betriebsrat bei der Ausgestaltung von Schichtplänen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG mitzubestimmen hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht.
Arbeitgeber darf den Einigungsstellenspruch nicht vorzeitig durchführen
Die Richter bestätigten weiter, dass der Arbeitgeber vor einer Entscheidung der Schiedsstelle den Schichtplan nicht durchführen darf. Das Mitbestimmungsrecht gilt auch in Eilfällen.
Einigungsstelle überschritt ihre Kompetenzen
Neben einigen anderen Fehlern stellte das Gericht fest, dass das vorgesehene Verfahren für Eilfälle unwirksam ist. Es krankte zum Beispiel daran, dass nicht konkret festgelegt wurde, nach welchen Kriterien Beschäftigte in Einfällen eingesetzt werden.
Es hätte festgelegt werden müssen, nach welchen Kriterien der Arbeitgeber sein Direktionsrecht bei der Heranziehung von Arbeitnehmern in Eilfällen ausübt.
Einigungsstelle hebelte Mitbestimmungsrecht aus
Entscheidend war aber, dass die festgelegte vorweggenommene Zustimmung des Betriebsrats in Eilfällen faktisch dazu führt, dass das gesetzliche Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats durch den Spruch der Einigungsstelle ausgehebelt wird.