Der Fall: Ein Arbeitnehmer war im Jahr 2022 für die Betreuung von etwa 20 Vertriebspartnern eines Unternehmens verantwortlich. Eigene Vermittlungstätigkeiten erbrachte er nicht. Dem Arbeitsverhältnis lagen ein Manteltarifvertrag des privaten Versicherungsgewerbes sowie eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) mit Regelungen zur variablen Vergütung zugrunde. Anders als die vorherige GBV enthielt diese keine spezifische Kürzungsregelung für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht.
WISSENSWERTES
Achtung: Elternzeit kann zulasten variabler Vergütungsbestandteile gehen
Nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) gilt, dass eine variable Vergütung für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, anteilig gekürzt werden darf. Der Klassiker des Ruhens ist die Elternzeit. Achten Sie also in Zukunft bei der Elternzeit auch auf Ihre variable Vergütung und weisen Sie als MAV Ihre Kolleg*innen darauf hin (BAG, 2.7.2025, Az. 10 AZR 119/24).