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Achtung bei verspäteter Rückkehr aus dem Urlaub

Verhaltensbedingte Kündigungen werden vor Gericht oft für unwirksam erklärt, etwa weil zuvor nicht abgemahnt wurde. Der Dienstherr darf es sich hier nicht zu einfach machen, wie der folgende Fall zeigt (Arbeitsgericht Herne, 8.5.2025, Az. 4 Ca 208/25).

Maria Markatou

11.08.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Mitarbeiter verbrachte seinen Urlaub vom 16.9. bis 25.10.2024 in seiner Heimat Somalia. Der Flug ging über Addis Abeba (Äthiopien) mit einem äthiopischen Transitvisum. Am 26.10.2024 hätte er damit wieder ausreisen sollen, der Rückflug war gebucht. Am 28.10.2024 erschien er nicht zur Arbeit. Ein Dritter teilte dem Arbeitgeber mit, dass der Beschäftigte noch in Afrika sei. Am 26.11.2024 sprach der Arbeitgeber eine Abmahnung aus. Am 8.1.2025 hörte er den Betriebsrat zur Kündigung an und kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 20.1.2025 schließlich ordentlich fristgerecht zum 31.3.2025​.

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