Der Fall: Ein Omnibusfahrer war befristet vom 1.9.2022 bis zum 31.8.2024 angestellt. Von März bis Ende August 2023 war er für insgesamt 27 Kalendertage krankgeschrieben. In den Herbstferien 2023 sollte er mit anderen Kollegen auf neue Liniendienste eingewiesen werden. Er zeigte klar, dass er darauf wenig Lust hatte. Er war dann vom 27.9. bis einschließlich 8.10.2023 mit der Diagnose „Kolitis/Durchfallerkrankung“ krankgeschrieben (12 Kalendertage). Am 28.9.2023 war der Fahrer mit seiner Familie in einer Eisdiele und traf dort auf den Geschäftsführer des Arbeitgebers. Nach Angaben des Geschäftsführers hat der Fahrer einen Milchshake getrunken. Vom 9.10. bis zum 13.10.2023 nahm der Fahrer an der Einweisung teil. Nach Angaben des Arbeitgebers hat er dabei geschlafen und Musik gehört.
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG
Achtung: Auch Ihr Vortrag kann den Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttern
Sind Beschäftigte arbeitsunfähig erkrankt, muss der Dienstherr ihnen das Entgelt fortzahlen. Das regeln Entgeltfortzahlungsgesetz und TVöD. Vorgelegte AU-Bescheinigungen sind dabei der Anscheinsbeweis für eine tatsächlich bestehende Arbeitsunfähigkeit (AU). Diese Beweiskraft kann Ihr Dienstherr aber erschüttern – nicht nur durch Tatsachen, sondern auch durch Ihr Verhalten und Ihren Vortrag! Seien Sie also vorsichtig (Landesarbeitsgericht Köln, 3.6.2025, Az. 7 SLa 54/25).