Abschluss
Achten Sie darauf, dass die Unternehmensleitung abgelehnte Bewerber korrekt anschreibt
Ist die Auswahl getroffen, sagt Ihr Unternehmen allen anderen Bewerbern ab. Nur wenn die Unternehmensleitung bei der Absage schwerbehinderter Bewerber richtig vorgeht, kann das Bewerbungsverfahren ohne unangenehme Folgen abgeschlossen werden. Hilfreich ist es deshalb, wenn Sie als Fachfrau oder Fachmann Unterstützung leisten.
Britta Schwalm
19.11.2025
·
1 Min Lesezeit
Wie Ihr Arbeitgeber richtig absagt, hängt zunächst davon ab, ob er die Beschäftigungsquote erfüllt oder nicht
- Arbeiten in Ihrem Betrieb bereits so viele Schwerbehinderte, dass die gesetzliche Vorgabe erfüllt ist, darf das Absageschreiben auch an schwerbehinderte Bewerber kurz und allgemein ausfallen. Ihr Arbeitgeber sollte allerdings jegliche Hinweise auf mangelnde Eignung vermeiden.
- Ist die vorgegebene Schwerbehindertenquote noch nicht erreicht, genügt eine kurze allgemeine Absage nicht. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, allen schwerbehinderten Bewerbern in der Absage die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe darzulegen (§ 164 Abs. 1 S 9 SGB IX). Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Arbeitgeber auf die fachliche Eignung beschränkt.
Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:
Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.
Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!