Arbeiten in Ihrem Betrieb bereits so viele Schwerbehinderte, dass die gesetzliche Vorgabe erfüllt ist, sind die Anforderungen an die Absage einer Bewerbung nicht so streng. Das Absageschreiben darf in diesem Fall auch an schwerbehinderte Bewerber kurz und allgemein ausfallen. Ihr Arbeitgeber sollte allerdings Hinweise auf mangelnde Eignung vermeiden.
Ist die vorgegebene Schwerbehindertenquote in Ihrem Unternehmen noch nicht erreicht, genügt eine kurze allgemeine Absage nicht. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, allen schwerbehinderten Bewerbern in der Absage die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe darzulegen. Wichtig ist dabei, dass sich der Arbeitgeber auf die fachliche Eignung beschränkt.
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