Dienstherren können sich nämlich noch Jahre später auf eine Abmahnung berufen, wenn es zu weiteren Pflichtverletzungen kommt.
HÄTTEN SIE’S GEWUSST?
Abmahnungen verschwinden nicht automatisch aus der Personalakte
Viele Beschäftigte gehen davon aus, dass eine Abmahnung nach 2 oder 3 Jahren automatisch aus der Personalakte verschwindet. Doch das ist ein Irrtum. Eine Abmahnung bleibt so lange bestehen, bis sie ihre sogenannte „Warnfunktion“ verloren hat.