SCHWERPUNKTTHEMA

Abmahnung von Kolleg*innen muss immer angemessen sein

Klar, Ihre Dienststellenleitung kann immer abmahnen, wenn ihr etwas missfällt. Doch oft ist das einfach überzogen. Zudem macht sich eine Dienststellenleitung, die immer gleich mit der Holzhammermethode kommt, schnell lächerlich und gute Fachkräfte hält man so ohnehin nicht. Deshalb sollte sie immer auch Alternativen zur Abmahnung von Beschäftigten suchen. Es geht auch milder: Bevor Ihre Dienststellenleitung zur Abmahnung greift, kann sie Ihre Kolleg*innen rügen oder ermahnen.

Maria Markatou

16.10.2026 · 5 Min Lesezeit

Rüge als Alternative zur Abmahnung

Teilt Ihre Dienststellenleitung einem*einer Kolleg*in unverzüglich und ohne Androhung weiterer Konsequenzen ihre Unzufriedenheit – etwa über eine unterdurchschnittliche Arbeitsleistung – mit, handelt es sich rechtlich gesehen um eine Rüge (auch Vorhaltung genannt). Wenn die Rüge sachlich und mit Argumenten belegt vorgetragen wird, sollte sie zu einem Umdenken bei dem*der Kolleg*in führen; diese*r sollte es vermeiden, dass es zu einer Abmahnung kommt.

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