6 Wochen Krankheitszeiten innerhalb
von 12 Monaten als Durchführungsgrenze
Stellen Dienstgebende fest, dass Mitarbeitende immer wieder oder über längere Zeit hinweg erkrankt sind, soll mit innerdienstlichen Mitteln versucht werden, die Gesundheit bzw. die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen. Somit steht das BEM quasi zwischen Prävention und Nachsorge. § 167 Sozialgesetzbuch (SGB) IX regelt eine Pflicht Ihrer Dienststellenleitung zur Durchführung des BEM. Sie muss also, ob sie will oder nicht.
Das ist gut. Denn Gesunderhaltung heißt Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen und Sicherung des Arbeitsplatzes. Das ist in der heutigen Zeit so wichtig wie noch nie! Bei der konkreten Durchführung des BEM sind Sie gefragt, wie das folgende Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt – das auf Sie als MAV übertragbar ist (BAG, 19.11.2019, Az. 1 ABR 36/18):
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