Ihr Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Sie über die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sämtlicher schwerbehinderter und gleichgestellter Mitarbeiter zu informieren. Anhand dieser Information können Sie berechnen, wann ein BEM für den betreffenden Mitarbeiter eingeleitet werden muss. Dabei gelten folgende Vorgaben:
• Referenzzeitraum ist ein Jahr.
• Innerhalb eines Jahres muss ein Mitarbeiter länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sein.
• Entscheidend ist aber nicht ein Kalenderjahr, sondern ein Zeitjahr, also die letzten 12 Monate. Erkrankt also ein Beschäftigter Ihres Unternehmens im Mai für 3 Wochen und im November desselben Jahres nochmals für 3 Wochen, muss Ihr Arbeitgeber ein BEM einleiten.