1. Aufhebungsvertrag: Sperrzeit umgehen?
Schlägt der*die Dienstgebende einer*einem Beschäftigten einen Aufhebungsvertrag vor, kommt meist der Einwand: „Wenn ich das unterschreibe, bekomme ich gleich eine Sperrzeit bei der Arbeitsagentur!“ Das ist eine Anspielung auf § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III. Danach kann der Anspruch auf das Arbeitslosengeld tatsächlich ruhen, wenn ein*e Mitarbeiter*in das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst hat – wie eben durch die Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag. Und das kann dann im Ergebnis für ihn*sie bedeuten: Es gibt bis zu 12 Wochen kein Arbeitslosengeld – immerhin ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil für Ihre*n Kolleg*in.