Normalerweise zahlt die Arbeitsagentur für maximal zwölf Monate Kurzarbeitergeld nach § 104 SGB III. Wenn sich die Situation danach für ein Unternehmen nicht verbessert hat, bleibt nur der Personalabbau. Um Entlassungen zu verhindern, wurde die maximale Bezugsdauer nun per Verordnung auf 24 Monate verlängert. Die Verordnung gilt vom 1.1. bis 31.12.2025.
Kurze Unterbrechungen führen zur Verlängerung der Bezugsdauer
Wird die Kurzarbeit für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat unterbrochen, verlängert sich die maximale Bezugsdauer um diesen Zeitraum.
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