ARBEITSRECHT

17,5 Jahre sind befristungsrechtlich eine kurze Zeit

Eine sachgrundlose Befristung kann mit Beschäftigten nur geschlossen werden, wenn diese noch nie zuvor in der Dienststelle beschäftigt gewesen waren. Eine Vorbeschäftigung ist grundsätzlich befristungsfeindlich, so regelt es § 30 Abs. 1 TVöD in Verbindung mit § 14 Abs. 2 TVöD. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt. Und „sehr lange“ wird hier ernst genommen, wie der folgende Fall zeigt. Fehler gehen übrigens zulasten des Dienstherrn, denn bei Fehlern ist die Befristung unwirksam und der Beschäftigte in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 5.5.2026, Az. 10 Sa 923/25).

Maria Markatou

11.09.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Pferdewirt war im Jahr 2005 beim Bundesland Niedersachsen beschäftigt. Im April 2023 schloss man erneut einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Dieser Arbeitsvertrag sollte im April 2025 enden. Das Land hielt die Befristung wegen der lange zurückliegenden Vorbeschäftigung für zulässig. Der Beschäftigte aber klagte auf Feststellung, dass die Befristung unwirksam ist.

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