Die Sachlage: Der Arbeitgeber schloss mit dem Gesamtbetriebsrat eine Vereinbarung, um in seinen Filialen Headsets einzuführen. Das Headset-System wird technisch von der Zentrale des Konzerns in Dublin betreut. Es übermittelt zwar unterschiedliche Daten, aber prüft nicht, welcher Arbeitnehmer wann welches Gerät nutzt. Auch eine Aufzeichnung von Sprachsignalen oder Geräuschen durch das System ist technisch nicht möglich. Primark verwendet einen Modus, in dem alle Beschäftigten, die das Headset nutzen, zu einem Gesprächskreis gehören. Die Signale werden über eine Basisstation an die übrigen Headset-Nutzer übertragen.
Der Betriebsrat einer Filiale mit über 200 Beschäftigten sah die Einführung des Headset-Systems nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG als mitbestimmungspflichtig an. Diese Regelung besagt, dass “technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen” der Mitbestimmungspflicht unterliegen. Der Betriebsrat der Filiale hielt nicht den Gesamtbetriebsrat für zuständig. Grund: Die Kommunikation werde nicht in andere Betriebe übertragen.
Die Unterlassungsanträge des Betriebsrats scheiterten dennoch wie schon in den Vorinstanzen auch beim BAG (Beschluss vom 16.07.2024 – 1 ABR 16/23). Allerdings lag das daran, dass laut BAG nicht der örtliche Betriebsrat, sondern der Gesamtbetriebsrat zuständig ist. Inhaltlich gab das BAG dem Betriebsrat Recht, dass die Einführung des Headset-Systems als technische Überwachungseinrichtung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig sei. Das hatte auch das ArbG Dresden so beurteilt, während das LAG Sachsen kein Mitbestimmungserfordernis gesehen hatte. Denn das System eigne sich nicht zur Überwachung, da die Geräte keinem bestimmten Beschäftigten zuzuordnen seien.
Überwachungsdruck: Beschäftigte über Stimmen identifizierbar
Warum sieht das BAG diese Headsets als zur Überwachung geeignet an? Die Vorgesetzten könnten in der Filiale die Gespräche jederzeit mithören, so das Gericht. Sie könnten somit auch die Beschäftigten in einer Schicht stets kontrollieren. So entstehe ständiger Überwachungsdruck. Dass die Geräte nach dem Zufallsprinzip verteilt werden, ändere daran nichts. Denn Vorgesetzte würden die Beschäftigten oft an der Stimme erkennen. Da falle es auch nicht ins Gewicht, dass die Gespräche nicht aufgezeichnet oder gespeichert werden. Denn Der Schutzzweck von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist bereits dann berührt, wenn lediglich ein Teil des Überwachungsvorgangs mittels einer technischen Einrichtung erfolgt. BAG, Beschluss vom 16.07.2024 – 1 ABR 16/23