AMTSFÜHRUNG

Für den Vorsitzenden: Schreiten Sie bei Schweigepflichtverletzungen sofort ein!

Als Personalratsvorsitzender sind Sie Beschäftigter, Personalrat und Vorsitzender in einem. Das Gremium zu leiten und zu führen war noch nie leicht und ist in der heutigen Zeit nicht leichter geworden. Gerade die Jüngeren leben „online“, alles wird gepostet und öffentlich diskutiert. Die Personalratsarbeit muss aber von dieser „Öffentlichkeit“ ausgeschlossen werden – ich sage Ihnen, warum.

Maria Markatou

07.06.2025 · 1 Min Lesezeit

Personalratsgremium hat absolute Verschwiegenheitspflicht

Keiner Ihrer Kollegen im Gremium darf aus dem Nähkästchen plaudern, denn nach § 11 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) haben Sie eine Verschwiegenheitspflicht über jegliche Tatsachen, die Ihnen im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Personalrat bekannt werden. Das gilt natürlich auch für Sie als Vorsitzenden.

Verstoßen Sie als Vorsitzender hiergegen, kann Sie das Ihren Platz als Personalrat kosten. Denn nach § 30 BPersVG können Ihre Personalratskollegen, ¼ der Wahlberechtigten oder eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft beim Verwaltungsgericht Ihren Ausschluss fordern.

Der Grund: Die Verschwiegenheitspflicht dient dazu, die für eine sachorientierte Zusammenarbeit notwendige Vertrauensgrundlage unter den Personalratsmitgliedern zu bewahren. Das wird aber untergraben, wenn sich keiner Ihrer Kollegen und keiner der Beschäftigten sicher sein kann, dass sein Verhalten und seine Ansichten geheim bleiben (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 5.8.2005, Az. 4 A 10571/05).

Wichtig: Nicht auf Offenkundigkeit setzen

Lassen Sie sich nicht durch § 11 Abs. 2 BPersVG (bzw. Ihre entsprechende landesgesetzliche Regelung) aufs Glatteis führen, in dem es heißt: „Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.“ Denn auch wenn hier keine Schweigepflicht besteht: Können Sie immer sicher sagen, was nicht der Geheimhaltung bedarf oder was ohnehin einem Großteil Ihrer Kollegen schon bekannt (offenkundig) ist?

Vorsitzender muss bei Verstößen gegen die Schweigepflicht einschreiten

Nimmt einer Ihrer Kollegen seine Verschwiegenheitspflicht nicht ernst, versuchen Sie erst, mit ihm unter 4 Augen zu sprechen. Machen Sie ihm klar, welcher Schaden ihm, dem Beschäftigten und dem gesamten Personalrat entstehen kann. Wenn er nicht einsichtig ist, dann fackeln Sie nicht lange und informieren Sie das restliche Gremium. Gemeinsam müssen Sie nun entscheiden, ob der Personalratskollege ausgeschlossen werden muss oder nicht.

Und wenn Sie sich für Ja entscheiden, dann schließen Sie ihn wirklich aus. Es reicht, wenn Sie sich gegen Ihren Dienstherrn behaupten müssen – Personalratskollegen, die die Personalratsarbeit torpedieren und in ein schlechtes Licht rücken, brauchen Sie sicher nicht. Das Gremium muss durch Erfolge glänzen, nicht durch Fehlverhalten.

Erinnern Sie Ihre Kollegen schriftlich an die Schweigepflicht

Es schadet sicher nicht, wenn Sie Ihre Kollegen im Gremium ab und zu an die Schweigepflicht erinnern. Verwenden Sie hierzu z. B. das folgende Muster-Schreiben:


Arbeitshilfen

  • Muster-Schreiben: Schweigepflicht (BPersVG)

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Ich habe Rechtswissenschaften in München studiert und bin seit 2004 als Rechtsanwältin zugelassen. Von 2004 bis 2017 war ich Partnerin der Kanzlei Löffler & Partner in München. Seit 2017 bin […]

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