Personalratsgremium hat absolute Verschwiegenheitspflicht
Keiner Ihrer Kollegen im Gremium darf aus dem Nähkästchen plaudern, denn nach § 11 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) haben Sie eine Verschwiegenheitspflicht über jegliche Tatsachen, die Ihnen im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Personalrat bekannt werden. Das gilt natürlich auch für Sie als Vorsitzenden.
Verstoßen Sie als Vorsitzender hiergegen, kann Sie das Ihren Platz als Personalrat kosten. Denn nach § 30 BPersVG können Ihre Personalratskollegen, ¼ der Wahlberechtigten oder eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft beim Verwaltungsgericht Ihren Ausschluss fordern.
Der Grund: Die Verschwiegenheitspflicht dient dazu, die für eine sachorientierte Zusammenarbeit notwendige Vertrauensgrundlage unter den Personalratsmitgliedern zu bewahren. Das wird aber untergraben, wenn sich keiner Ihrer Kollegen und keiner der Beschäftigten sicher sein kann, dass sein Verhalten und seine Ansichten geheim bleiben (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 5.8.2005, Az. 4 A 10571/05).
Vorsitzender muss bei Verstößen gegen die Schweigepflicht einschreiten
Nimmt einer Ihrer Kollegen seine Verschwiegenheitspflicht nicht ernst, versuchen Sie erst, mit ihm unter 4 Augen zu sprechen. Machen Sie ihm klar, welcher Schaden ihm, dem Beschäftigten und dem gesamten Personalrat entstehen kann. Wenn er nicht einsichtig ist, dann fackeln Sie nicht lange und informieren Sie das restliche Gremium. Gemeinsam müssen Sie nun entscheiden, ob der Personalratskollege ausgeschlossen werden muss oder nicht.
Und wenn Sie sich für Ja entscheiden, dann schließen Sie ihn wirklich aus. Es reicht, wenn Sie sich gegen Ihren Dienstherrn behaupten müssen – Personalratskollegen, die die Personalratsarbeit torpedieren und in ein schlechtes Licht rücken, brauchen Sie sicher nicht. Das Gremium muss durch Erfolge glänzen, nicht durch Fehlverhalten.
Erinnern Sie Ihre Kollegen schriftlich an die Schweigepflicht
Es schadet sicher nicht, wenn Sie Ihre Kollegen im Gremium ab und zu an die Schweigepflicht erinnern. Verwenden Sie hierzu z. B. das folgende Muster-Schreiben: