Leserfrage: Ein Kollege hat den Wahlvorstand um neue Wahlunterlagen gebeten. Seine Begründung ist, er hätte die Briefwahlunterlagen unvollständig eingereicht.
Antwort:
Sofern der Wahlbrief bereits beim Wahlvorstand eingegangen ist (durch Einwurf oder Postzustellung), gilt der Wahlvorgang als abgeschlossen. Die Wahlordnung sieht keine Möglichkeit vor, einen bereits abgegebenen Wahlbrief zur Korrektur zurückzugeben oder durch einen neuen Satz Unterlagen zu ersetzen. Eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung würde gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit und Geheimmäßigkeit der Wahl verstoßen und die Wahl anfechtbar machen.