Überblick: Hier reden Sie bei Sonder- und Einmalzahlungen mit
Ihr Mitbestimmungsrecht bei Sonder- und Einmalzahlungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der betrieblichen Lohngestaltung umfasst grundsätzlich auch Einmal- und Sonderzahlungen. Prüfen Sie anhand der folgenden Übersicht, ob Sie mitreden können oder nicht.
Friederike Becker-Lerchner
19.09.2025
