Überblick: Hier reden Sie bei Sonder- und Einmalzahlungen mit

Ihr Mitbestimmungsrecht bei Sonder- und Einmalzahlungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der betrieblichen Lohngestaltung umfasst grundsätzlich auch Einmal- und Sonderzahlungen. Prüfen Sie anhand der folgenden Übersicht, ob Sie mitreden können oder nicht.
WORD

Friederike Becker-Lerchner

19.09.2025

Arbeitshilfen

  • Überblick: Hier reden Sie bei Sonder- und Einmalzahlungen mit