Mit einer Betriebsvereinbarung präventiv gegen Mobbingvorgehen

Als Arbeitnehmervertreter haben Sie bei den allgemeinen Regelungen über Mobbing ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Dieses sollten Sie dazu nutzen, vorbeugend tätig zu werden.
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Friederike Becker-Lerchner

02.03.2026

Arbeitshilfen

  • Mit einer Betriebsvereinbarung präventiv gegen Mobbing vorgehen